Die Einsichtnahme in Gemeinderatssitzungsprotokolle ist, laut Steiermärkische Gemeindeordnung, § 60, Abs. 7, erst nach Genehmigung des Protokolls durch den Gemeinderat (Beschlussfassung erfolgt jeweils in der darauffolgenden Sitzung) erlaubt.
Die Einsichtnahme in Gemeinderatssitzungsprotokolle ist, laut Steiermärkische Gemeindeordnung, § 60, Abs. 7, erst nach Genehmigung des Protokolls durch den Gemeinderat (Beschlussfassung erfolgt jeweils in der darauffolgenden Sitzung) erlaubt.