Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann ab sofort bis 27. Februar 2026 beantragt werden.
Anspruchsberechtigte können ihren Antrag persönlich in den Bürgerservicestellen der Stadtgemeinde Fehring stellen.
Nähere Informationen und die Richtlinie zum Heizkostenzuschuss finden Sie auf dem Sozialserver des Landes Steiermark
Wichtige Änderungen bei den Voraussetzungen
Sie haben Anspruch, wenn Sie:
» Österreicher:in oder EU-Bürger:in sind
» seit mindestens 5 Jahren durchgehend in der Steiermark mit Hauptwohnsitz leben
» bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten
Wer hat Anspruch?
Den Heizkostenzuschuss können:
» Ein-Personen-Haushalte mit Einkommen bis netto 1661 Euro beziehen,
» bei Haushaltsgemeinschaften sind es netto 2492 Euro. Für jedes im Haushalt lebende Kind, für das » Familienbeihilfe bezogen wird, kommen 498 Euro hinzu.
! Hinweis: Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf ein Zwölftel des Jahresnettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen. (Jahresnettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) ÷ 12) !
Wer hat keinen Anspruch?
Personen sind nicht für den Heizkostenzuschuss anspruchsberechtigt, wenn sie:
» Wohnunterstützung beziehen
» Drittstaatenangehörige sind
» über die Einkommensgrenze fallen
» nach 1. September 2025 das erste Mal in der Steiermark gemeldet wurden
» keinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Steiermark seit 5 Jahren haben
» in Pflege-, Alten-, Schüler- und Stunden: innen Heime leben (Ausnahme, abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt)
» Personen die Grundversorgung beziehen
! Hinweis: Wenn eine Person im Haushalt Wohnunterstützung bezieht, besteht für den gesamten Haushalt kein Anspruch. !
Notwendige Unterlagen
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
» Kontodaten
» Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen
» Nachweis der Heizkosten
Welche Einkommensnachweise brauchen wir?
» Kontoauszüge der letzten 3 Monate
oder
» Einkommensnachweise z.B. Monatslohnzettel, AMS-Bezug, Sozialhilfe-Bescheid, Pensionsnachweis
» Wenn Sie selbstständig sind: Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre
Foto: pixabay/GerdAltmann


