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Alles rund ums Bauen

Allgemein

Das Bauamt der Stadtgemeinde Fehring stellt Ihnen mit diesem Informationsblatt eine kompakte Übersicht zu den wichtigsten Anforderungen, Abläufen und Rahmenbedingungen rund um Ihr Bauvorhaben zur Verfügung. Es soll Ihnen als Orientierung und Unterstützung bei der Planung und Umsetzung dienen.

Baubewilligung § 19 Stmk. BauG

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
Gemäß § 19 Stmk BauG zählen dazu insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen

Der Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich beim Bauamt der Stadtgemeinde Fehring einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass mangelhafte oder unvollständige Einreichunterlagen seitens der Sachverständigen häufig zeitaufwendige Verbesserungsaufträge nach sich ziehen. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen, die letztlich vom Bauwerber zu tragen sind.

Sowohl die Kosten für derartige Verbesserungsaufträge als auch jene für eine allfällige Vorbegutachtung durch den Sachverständigen sind vom Bauwerber zu übernehmen.

Baubewilligung im vereinfachten Verfahren § 20 Stmk. BauG

Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist beim Bauamt der Stadtgemeinde Fehring schriftlich zu beantragen.

Zu den bewilligungspflichten Vorhaben im vereinfachten Verfahren zählen:

(Auszug aus dem Stmk. BauG §20)

- Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern

- die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen, Garagen, Flugdächern von mehr als 40m²

- Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m

- Veränderung des natürlichen Geländes

- ... weitere siehe §20 Stmk. BauG.

Der befugte Planverfasser muss bestätigen, dass alle Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt sind. Außerdem muss er bestätigen, dass das Bauvorhaben den zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Bauvorschriften entspricht. (Planverfasser-Bescheinigung gemäß §33 Abs. 3 Stmk. BauG.)

Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung der Nachbarn erforderlich. Das betrifft nicht nur direkt angrenzende Grundstücke, sondern auch solche, die nur durch einen schmalen Streifen von bis zu 6 Metern Breite (z. B. eine Straße oder ein Weg) vom Bauplatz getrennt sind. Die Zustimmung muss durch Unterschrift auf den Einreichplänen erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass mangelhafte oder unvollständige Einreichunterlagen seitens der Sachverständigen häufig zeitaufwendige Verbesserungsaufträge nach sich ziehen. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen, die letztlich vom Bauwerber zu tragen sind.

Sowohl die Kosten für derartige Verbesserungsaufträge als auch jene für eine allfällige Vorbegutachtung durch den Sachverständigen sind vom Bauwerber zu übernehmen.

Abbruch von Gebäuden (§ 20 Z 6 Stmk. BauG)

Gemäß § 20 Z 6 Stmk,. BauG zählt der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude, zu den bewilligungspflichten Vorhaben im vereinfachten Verfahren.

Näher Information finden Sie unter: www.baurestmassen.steiermark.at

Meldepflichtige Vorhaben § 21 Stmk. BauG

Zu den Meldepflichten Vorhaben zählen:

(Auszug aus dem Stmk. BauG §21)

- Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²

- Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m

- Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände

- Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2

- Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt

- Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen, die auf Dach- oder Fassadenflächen oder vorspringenden Bauteilen von baulichen Anlagen angebracht oder in diese integriert werden, sowie Photovoltaikanlagen auf Freiflächen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung bis zu 100 kWp

- die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m²

- die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 100 kWh, sofern ein Nachweis vorliegt, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt

- die ortsfeste Aufstellung von Wärmepumpen

- ... weitere siehe §21 Stmk. BauG.

Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

Freilandbestimmung – Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010:

Gemäß §33 Abs. (5) StROG dürfen außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

Rechtmäßiger Bestand § 40 Stmk. BauG

Manche bestehenden älteren Gebäude haben keinen (mehr auffindbaren) Bauakt.

Gebäude, welche vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden

Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

Gebäude, welche zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden

Weiters gelten solche baulichen Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Der Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung, in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung liegt.

Änderungen an baulichen Anlagen

Wurden Veränderungen (z.B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 durchgeführt, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.

Feststellungsverfahren

Von Amts wegen oder auf Antrag wird die Rechtmäßigkeit geprüft. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

Fertigstellungsanzeige (Benützungsbewilligung) § 38 Stmk. BauG

Ist das Bauvorhaben vollendet, ist vor der Benützung, um Fertigstellung anzusuchen.

Eine Benützung des Objektes ohne entsprechende Bewilligung (Fertigstellungsanzeige) ist gesetzlich nicht zulässig. Die Fertigstellungsanzeige ist beim Bauamt der Stadtgemeinde Fehring einzubringen.

Fertigstellungsanzeige = Baumeisterbescheinigung liegt vor

Ansuchen um Benützungsbewilligung = Baumeisterbescheinigung kann nicht erbracht werden

Merkblätter

… Dieser Bereich wird dzt. überarbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis …

Sonstige Dokumente

Verträge